4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1.2 hievor). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdeführerin für den letztinstanzlichen Prozess zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: