3. Bei der Beendigung eines Anschlussvertrages wird die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Übertragung des Deckungskapitals, einschliesslich des Kontos Sondermassnahmen, mit Vertragsende verzugszinspflichtig, ohne dass eine Mahnung nötig wäre. Fehlt, wie hier, eine reglementarische Regelung beträgt der Verzugszins 5 %, weshalb die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2002 in entsprechender Höhe Verzugszins auf den an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden Betrag von Fr. 113'463.20 zu leisten hat (vgl. BGE 127 V 389 f. Erw. 5e/bb mit Hinweisen).