Entgegen der Vorinstanz vermag schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin offenbar den vereinfachten Nachweis für Sondermassnahmen erfüllt hat ( Art. 70 BVG und Art. 46 BVV2 [je mit Wirkung auf den 1. Januar 2005 aufgehoben, AS 2004 1677 1700 und AS 2004 4279 4653]) eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht der Arbeitgeberin zur Deckung versicherungstechnischer Fehlbeträge nicht zu ersetzen und damit den Rückbehalt der entsprechenden Mittel nicht zu rechtfertigen.