Namentlich fällt der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 82 Abs. 5 des Vorsorgeereglements als anspruchsbegründende Bestimmung ausser Betracht, wird darin doch einzig ausgeführt, die Stiftung sei "insbesondere nicht verpflichtet, allfällige Werteinbussen und/oder Kurs- und Währungsschwankungen in irgendeiner Form auszugleichen". Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen - privatvertragsrechtlichen - Voraussetzungen nebst einer ausdrücklichen Verpflichtung im Anschlussvertrag eine reglementarisch vorgesehene Ausfinanzierungspflicht der Arbeitgeberin rechtsgültig wäre ( BGE 120 V 450 ff. Erw. 4c und 5, nicht veröffentlichte Erw.