Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall die Sammelstiftung den versicherungstechnischen Fehlbetrag anders als als im eben genannten Urteil (Erw. 2.2) nicht klage-, sondern verrechnungsweise geltend macht, ändert nichts daran, dass für einen entsprechenden Anspruch keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Beschwerdeführerin und dem BSV ist weiter darin beizupflichten, dass es in casu auch an einer reglementarischen oder (anschluss-)vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen mangelt. Namentlich fällt der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art.