4.1 in fine). Im Urteil B. vom 16. Februar 2005, B 43/04, schliesslich drehte sich der Streit einzig darum, ob unter Geltung des bis 31. März 2004 massgebenden Rechts bei Kündigung des Anschlussvertrages und damit einhergehender Auflösung des Versicherungsvertrages eine vertraglich vorgesehene Reduktion des Deckungskapitals unter dem Titel Rückkaufskosten, worunter Abzüge für das Zinsrisiko, statthaft sei, was das Gericht mit Blick auf die vertraglichen Abreden bejahte." 2.3 Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall die Sammelstiftung den versicherungstechnischen Fehlbetrag anders als als im eben genannten Urteil (Erw.