_, B 82/04, mit der Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbeträge befasst. Ausgehend davon, dass, wie im hier zu beurteilenden Fall, laut Entscheid des BSV als Aufsichtsbehörde kein Teilliquidationstatbestand vorlag, kam das Gericht zum Schluss, dass die Arbeitgeberin bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung mangels gesetzlicher und in casu auch mangels (anschluss-)vertraglicher Grundlage gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht für den versicherungstechnischen Fehlbetrag einzustehen hat, der daraus resultiert, dass die Freizügigkeitsleistung an die ausgetretenen Versicherten wegen Fehlens eines Teil- oder Totalliquidationstatbestandes nicht gekürzt werden darf.