105 Abs. 2 OG; Erw. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht ist weiter davon auszugehen, dass das BSV nach Lage der Akten einen Teilliquidationstatbestand am 15. Juli 2003 formell rechtskräftig verneinte, nachdem die Sammelstiftung Ende November 2002 die Freizügigkeitsleistungen sowie die Deckungskapitalien ungekürzt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hatte. 2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im kürzlich ergangen Urteil M.________, B 82/04, mit der Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbeträge befasst.