2. 2.1 Mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, dass die Vorsorgekasse der Beschwerdeführerin auf den 30. September 2002 bei einem Deckungsgrad von 97.85 % einen Fehlbetrag von Fr. 114'004.55 aufwies, ist die entsprechende Sachverhaltsfeststellung letztinstanzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG;