1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch gegenüber der ihr vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 angeschlossenen Beschwerdeführerin auf Bezahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrages hat, der laut Sammelstiftung daraus resultiert, dass trotz Unterdeckung die ungekürzten Austrittsleistungen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurden und ob sie - bejahendenfalls - ihre entsprechende Forderung mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überweisung des Saldos des Kontos Sondermassnahmen an die neue Vorsorgeeinrichtung verrechnen konnte. 1.2