B. Die durch die Firma F.________ AG gegen die Sammelstiftung erhobene Klage auf Leistung der Rückstellungen für Sondermassnahmen in Höhe von Fr. 113'463.20 an ihre neue Vorsorgeeinrichtung wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. Oktober 2004). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma F.________ AG im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hält dafür, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: