bestehende Unterdeckung in Höhe von Fr. 114'004.55 auszugleichen. Auf Anfrage der Firma F.________ AG (vom 16. Mai 2003) hin holte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Stellungnahme der Sammelstiftung ein, um am 15. Juli 2003 der Arbeitgeberin mitzuteilen, dass kein Fall einer Teilliquidation vorliege und die Angelegenheit nicht in den aufsichtsrechtlichen sondern den richterlichen Zuständigkeitsbereich gemäss BVG falle.