Die Sammelstiftung insistierte anfänglich auf der Einhaltung der vereinbarten minimalen fünfjährigen Anschlussdauer, stimmte aber schliesslich zu, die vertraglichen Beziehungen auf den 30. September 2002 zu beenden. In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob die Sammelstiftung, die am 25. November 2002 die Freizügigkeitsleistungen "ungekürzt und verzinst an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen" (Schreiben Sammelstiftung vom 20. Dezember 2002) hatte, den auf dem Konto Sondermassnahmen gemäss Art. 70 BVG geäufneten Betrag in Höhe von Fr. 113'463.20 statt an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, dafür verwenden durfte, die laut Sammelstiftung Ende September 2002