A. Die in X.________ domizilierte, als Bau- und Generalunternehmung tätige Firma F.________ AG hatte ihr Personal aufgrund eines Anschlussvertrags gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auf den 1. Januar 1999 bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert. Am 26. Juni 2002 kündigte die Arbeitgeberin den Vertrag auf den 30. Juni 2002, nachdem die Bilanz ihres Vorsorgewerkes zum 31. Dezember 2001 einen Fehlbetrag von Fr. 30'403.- ausgewiesen hatte.