{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-125-04_2005-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2005-B_125-2004&number_of_ranks=310", "Checksum": "ac8a7084f72439739724e612adbb7a9d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 125/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2005 B 125/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2005 B 125/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2005 B 125/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:22:18", "Checksum": "cf496e2779670255772a45d22e2cafea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2005 B 125/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, dass die Vorsorgekasse der Beschwerdeführerin auf den 30. September 2002 bei einem Deckungsgrad von 97.85 % einen Fehlbetrag von Fr. 114'004.55 aufwies, ist die entsprechende Sachverhaltsfeststellung letztinstanzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG; Erw. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht ist weiter davon auszugehen, dass das BSV nach Lage der Akten einen Teilliquidationstatbestand am 15. Juli 2003 formell rechtskräftig verneinte, nachdem die Sammelstiftung Ende November 2002 die Freizügigkeitsleistungen sowie die Deckungskapitalien ungekürzt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hatte.\n2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im kürzlich ergangen Urteil M.________, B 82/04, mit der Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbeträge befasst. Ausgehend davon, dass, wie im hier zu beurteilenden Fall, laut Entscheid des BSV als Aufsichtsbehörde kein Teilliquidationstatbestand vorlag, kam das Gericht zum Schluss, dass die Arbeitgeberin bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung mangels gesetzlicher und in casu auch mangels (anschluss-)vertraglicher Grundlage gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht für den versicherungstechnischen Fehlbetrag einzustehen hat, der daraus resultiert, dass die Freizügigkeitsleistung an die ausgetretenen Versicherten wegen Fehlens eines Teil- oder Totalliquidationstatbestandes nicht gekürzt werden darf. Es begründete dies in Erw. 4.1 und 4.2 wie folgt:\n\"4.1 Nachdem sich in jüngerer Vergangenheit hauptsächlich aus konjunkturellen Gründen (Verluste auf den Finanzmärkten, ungenügende Erträge bei den Vermögensanlagen und Währungsverluste) immer mehr Vorsorgeunternehmungen in Unterdeckung befinden, ist auf den 1. Januar 2005 wohl eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, die in\nArt. 65d Abs. 3 lit. a BVG u.a. vorsieht, dass während der Dauer einer Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erhoben werden können, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (AS 2004 4635 ff.; BBl 2003 6399 ff. 6418 ff.). Hinsichtlich der strittigen Austritte von Versicherten in den Jahren 2002 und 2003 ist dies freilich bereits deshalb ohne Belang, weil eine positive Vorwirkung der neuen Normen rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fällt (\nBGE 129 V 459 Erw. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen würde eine Kürzung der Austrittsleistung gemäss\nArt. 17 Abs. 2 lit. f FZG (in Kraft seit 1. Januar 2005) um die Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung (und nicht um die hier behauptete und geltend gemachte versicherungstechnische Unterdeckung an sich) voraussetzen, dass entsprechende paritätische Beiträge reglementarisch festgelegt sein müssten (vgl. BBl 2003 6428).\n4.2 Der Vollständigkeit halber sei mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich keine andere Beurteilung der strittigen Ansprüche ergeben hätte, wenn die Anschlussverträge entgegen dem kantonalen Gericht gekündigt worden wären. Es würde auch bei dieser Sachlage an einer Anspruchsgrundlage gesetzlicher oder reglementarischer Natur mangeln. Die Anwendung des Art. 53e BVG (in Kraft seit 1. April 2004; AS 2004 1677 1700), wonach bei der \"Auflösung von Verträgen\" (so die Marginalie) zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, ein Anspruch auf das Deckungskapital besteht (Abs. 1) und sich dieser um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen erhöht sowie um die Rückkaufskosten vermindert (Abs. 2), steht bereits deswegen ausser Frage, weil eine entsprechende Vorwirkung unzulässig ist (vgl. Erw. 4.1 in fine). Im Urteil B. vom 16. Februar 2005, B 43/04, schliesslich drehte sich der Streit einzig darum, ob unter Geltung des bis 31. März 2004 massgebenden Rechts bei Kündigung des Anschlussvertrages und damit einhergehender Auflösung des Versicherungsvertrages eine vertraglich vorgesehene Reduktion des Deckungskapitals unter dem Titel Rückkaufskosten, worunter Abzüge für das Zinsrisiko, statthaft sei, was das Gericht mit Blick auf die vertraglichen Abreden bejahte.\"\n2.3 Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall die Sammelstiftung den versicherungstechnischen Fehlbetrag anders als als im eben genannten Urteil (Erw. 2.2) nicht klage-, sondern verrechnungsweise geltend macht, ändert nichts daran, dass für einen entsprechenden Anspruch keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Beschwerdeführerin und dem BSV ist weiter darin beizupflichten, dass es in casu auch an einer reglementarischen oder (anschluss-)vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen mangelt. Namentlich fällt der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 82 Abs. 5 des Vorsorgeereglements als anspruchsbegründende Bestimmung ausser Betracht, wird darin doch einzig ausgeführt, die Stiftung sei \"insbesondere nicht verpflichtet, allfällige Werteinbussen und/oder Kurs- und Währungsschwankungen in irgendeiner Form auszugleichen\". Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen - privatvertragsrechtlichen - Voraussetzungen nebst einer ausdrücklichen Verpflichtung im Anschlussvertrag eine reglementarisch vorgesehene Ausfinanzierungspflicht der Arbeitgeberin rechtsgültig wäre (\nBGE 120 V 450 ff. Erw. 4c und 5, nicht veröffentlichte Erw. 3 des in\nBGE 116 V 333 teilweise publizierten Urteils A. vom 26. September 1990, B 12/89; zur Rechtsbeziehung Arbeitgeber/Vorsorgeeinrichtung im Allgemeinen statt vieler: Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 28 Rz. 60 ff.; zur Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrages:"}