Zugleich stellte der Gutachter die Richtigkeit des Attestes des Dr. med. Z.________ vom 20. September 2000 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 28. November 1999) in Frage, indem er festhielt, jenes wolle "wohl ausdrücken, dass es Herrn T.________ die ganze Zeit durch nicht besonders gut ging". Diese gutachtliche Stellungnahme genügt nicht, um das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Dezember 1999 attestierten Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erscheinen zu lassen.