Denn auch dieses Gutachten enthält lediglich eine nachträgliche medizinisch-theoretische Einschätzung, die sich zudem nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen abstützt. Sodann äussert sich auch dieser Gutachter nur unbestimmt zur Frage nach der in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bestandenen Arbeitsunfähigkeit, indem er dazu einzig Folgendes ausführt: "Dass er (der Beschwerdeführer) bis November 1999 voll vermittlungsfähig war, halte ich für unwahrscheinlich (...)". Zugleich stellte der Gutachter die Richtigkeit des Attestes des Dr. med.