Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2000 nichts für die Hypothese einer seit 1996 ununterbrochen bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit ableiten. Denn auch dieses Gutachten enthält lediglich eine nachträgliche medizinisch-theoretische Einschätzung, die sich zudem nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen abstützt.