Abgesehen davon ist der für die Invalidenversicherung massgebende Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, wie vom kantonalen Gericht zutreffend festgehalten, vorliegend für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2000 nichts für die Hypothese einer seit 1996 ununterbrochen bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit ableiten.