Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf die beiden letztgenannten Urkunden. Er bringt aber nichts vor, was Zweifel an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts wecken könnte, weshalb auf dessen sachbezügliche Ausführungen zu verweisen ist. Im Weiteren beruft sich der Versicherte auf den Beschluss der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2002, mit welchem der Beginn einer Invalidität von 50 % auf den 11. März 1997 festgelegt wurde. Die IV-Stelle hat dabei indes offensichtlich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. Z.________ abgestellt