Z.________, wonach auch für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 28. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe (Formularbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. September 2000), als nicht beweiskräftig erachtet, ebenso wenig das erst am 1. Juli 2004 - also rund sieben Jahre später - für die vorinstanzliche Replik erstellte Schreiben der Firma X.________ AG, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1997 "aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten" konnte. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf die beiden letztgenannten Urkunden.