- dass in der Austrittsmeldung vom 21. November 1997 zur Kollektivversicherung (Berufliche Vorsorge) der Firma X.________ AG an die Elvia Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten angegeben wurde; - dass der Beschwerdeführer selber mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Dezember 1997 eine Verhinderung an der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist verneinte;