Es zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. November 1999, somit während fast drei Jahren nach Auflösung des die Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdegegnerin bedingenden Arbeitsverhältnisses, vollumfänglich arbeitsfähig gewesen und dadurch der enge zeitliche Zusammenhang mit der im Jahre 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei. Im Einzelnen zog die Vorinstanz in Betracht: - dass Dr. med. Z.________ auf der Krankenkarte 1996/1997 nur für die Zeit vom 17. Januar bis zum 31. Dezember 1996 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 70 % bestätigte und ab dem 1. Januar 1997 volle Arbeitsfähigkeit attestierte;