___ AG und die anschliessende arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit ab. Es zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. November 1999, somit während fast drei Jahren nach Auflösung des die Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdegegnerin bedingenden Arbeitsverhältnisses, vollumfänglich arbeitsfähig gewesen und dadurch der enge zeitliche Zusammenhang mit der im Jahre 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei.