Für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Der gesundheitlich bedingte Leistungsabfall muss arbeitsrechtlich manifest geworden sein, indem er etwa zu einer entsprechenden Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder zu gehäuften, aus dem normalen Rahmen fallenden Arbeitsausfällen führte. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil S. vom 28. Juli 2003, B 86/01, E. 5.3; nicht publ. E. 4.2 des in SZS 2003 S.