2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu Recht verneint hat, weil kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin (im Jahr 1996) und der späteren Invalidität bestehe. 2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge ( Art. 23 und 26 BVG; Ziff. 21.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen des BVG der Helvetia Leben und Ziff.