1. 1.1 Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Kognition des Bundesgerichtes richtet sich daher noch nach Art. 132 OG. Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung;