{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-06_2007-03-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=31&from_date=06.03.2007&to_date=25.03.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=305&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-03-2007-B_122-2006&number_of_ranks=461", "Checksum": "74bd338b5ab32cc9d9577afdc02e4f6e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.03.2007 B 122/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.03.2007 B 122/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.03.2007 B 122/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:09:04", "Checksum": "5bbf5becdd86c40d003a535d03cff995", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.03.2007 B 122/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Das kantonale Gericht stellte auf die echtzeitlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie auf die Akten betreffend das bis 30. November 1997 dauernde Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG und die anschliessende arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit ab. Es zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. November 1999, somit während fast drei Jahren nach Auflösung des die Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdegegnerin bedingenden Arbeitsverhältnisses, vollumfänglich arbeitsfähig gewesen und dadurch der enge zeitliche Zusammenhang mit der im Jahre 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei. Im Einzelnen zog die Vorinstanz in Betracht:\n- dass Dr. med. Z.________ auf der Krankenkarte 1996/1997 nur für die Zeit vom 17. Januar bis zum 31. Dezember 1996 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 70 % bestätigte und ab dem 1. Januar 1997 volle Arbeitsfähigkeit attestierte;\n- dass in der Austrittsmeldung vom 21. November 1997 zur Kollektivversicherung (Berufliche Vorsorge) der Firma X.________ AG an die Elvia Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten angegeben wurde;\n- dass der Beschwerdeführer selber mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Dezember 1997 eine Verhinderung an der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist verneinte;\n- dass als Kündigungsgrund ein \"schlechter Bestellungseingang\" (Kündigungsschreiben der Firma X.________ AG vom 25. September 1997) bzw. \"Geschäftsverkleinerung infolge geringen Bestellungseinganges\" (Arbeitgeberbescheinigung der Firma X.________ AG vom 27. November 1997) angegeben wurde;\n- dass in den monatlichen Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Zeit von Januar 1998 bis November 1999 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verneint wurde.\nHingegen hat die Vorinstanz die nachträgliche Bestätigung des Dr. med. Z.________, wonach auch für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 28. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe (Formularbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. September 2000), als nicht beweiskräftig erachtet, ebenso wenig das erst am 1. Juli 2004 - also rund sieben Jahre später - für die vorinstanzliche Replik erstellte Schreiben der Firma X.________ AG, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1997 \"aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten\" konnte.\n3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf die beiden letztgenannten Urkunden. Er bringt aber nichts vor, was Zweifel an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts wecken könnte, weshalb auf dessen sachbezügliche Ausführungen zu verweisen ist.\nIm Weiteren beruft sich der Versicherte auf den Beschluss der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2002, mit welchem der Beginn einer Invalidität von 50 % auf den 11. März 1997 festgelegt wurde. Die IV-Stelle hat dabei indes offensichtlich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. Z.________ abgestellt (Formularbericht vom 20. September 2000), welche - als retrospektive Einschätzung - die aus der zu beurteilenden Zeit selber stammenden Dokumente mit abweichendem Aussagegehalt nicht zu entkräften vermag. Abgesehen davon ist der für die Invalidenversicherung massgebende Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, wie vom kantonalen Gericht zutreffend festgehalten, vorliegend für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich.\nSchliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2000 nichts für die Hypothese einer seit 1996 ununterbrochen bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit ableiten. Denn auch dieses Gutachten enthält lediglich eine nachträgliche medizinisch-theoretische Einschätzung, die sich zudem nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen abstützt. Sodann äussert sich auch dieser Gutachter nur unbestimmt zur Frage nach der in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bestandenen Arbeitsunfähigkeit, indem er dazu einzig Folgendes ausführt: \"Dass er (der Beschwerdeführer) bis November 1999 voll vermittlungsfähig war, halte ich für unwahrscheinlich (...)\". Zugleich stellte der Gutachter die Richtigkeit des Attestes des Dr. med. Z.________ vom 20. September 2000 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 28. November 1999) in Frage, indem er festhielt, jenes wolle \"wohl ausdrücken, dass es Herrn T.________ die ganze Zeit durch nicht besonders gut ging\". Diese gutachtliche Stellungnahme genügt nicht, um das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Dezember 1999 attestierten Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich (\nBGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erscheinen zu lassen.\n4.\nZusammenfassend erweisen sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung als bundesrechtskonform.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 12. März 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}