6. So oder anders fällt ausser Betracht, die Bedag Informatik AG zur Zahlung einer Sonderrente zu verpflichten, da sie am massgeblichen Berufsvorsorgeverhältnis, aus welchem heraus diese Leistung (allenfalls) geschuldet gewesen wäre, nicht beteiligt ist. Soweit sich die Frage der Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin aus Schlechterfüllung des mit dem Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsvertrages (durch Nichtbeachtung zwingenden öffentlichen Rechts) stellt, steht dafür nach ständiger Rechtsprechung, an der ebenfalls festzuhalten ist, nicht das Verfahren nach Art. 73 BVG zur Verfügung sondern der Rechtsweg an die Zivilgerichte ( BGE 117 V 33; SZS 1993 S. 157; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3).