Daher könnte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin wohl auf die Pflicht berufen, dass sie ihn für eine Sonderrente hätte versichern müssen. Die Frage verlangt aber letztlich keine abschliessende Beantwortung aus der Sicht berufsvorsorgerechtlicher Zuständigkeit, wie sich aus Erw. 6 ergibt.