Die vorinstanzliche Auffassung, einen Gegensatz von Sozial- und Versicherungsleistungen anzunehmen, überzeugt insofern nicht, als Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge - in Anbetracht ihres spezifischen Gegenstandes - durchaus als Sozialleistungen verstanden werden könnten, zumal es bei der Auslagerung der Informatik AG aus der allgemeinen Staatsverwaltung und der Überführung des bisherigen - öffentlich-rechtlichen - Statuts in ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis um die Sicherheit des Arbeitsplatzes ging. Daher könnte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin wohl auf die Pflicht berufen, dass sie ihn für eine Sonderrente hätte versichern müssen.