" Diese Auslegung von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 erscheint als begründet. Die vorinstanzliche Auffassung, einen Gegensatz von Sozial- und Versicherungsleistungen anzunehmen, überzeugt insofern nicht, als Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge - in Anbetracht ihres spezifischen Gegenstandes - durchaus als Sozialleistungen verstanden werden könnten, zumal es bei der Auslagerung der Informatik AG aus der allgemeinen Staatsverwaltung und der Überführung des bisherigen - öffentlich-rechtlichen - Statuts in ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis um die Sicherheit des Arbeitsplatzes ging.