Anderseits ist aber zu beachten, dass die Gesetzesvorlage den Besitzstand an Sozialleistungen garantiert. Der Begriff der Sozialleistungen ist dabei weder hier noch - soweit ersichtlich - sonst im kantonalen Recht definiert. Die erhöhte Abgangsentschädigung und die Sonderrente nach Artikel 47 können aber ohne der Sache Zwang anzutun als Sozialleistungen bewertet werden, die der Staat mittels seiner Versicherungskasse erbringt. Es fragt sich allerdings, ob der Besitzstand am Stichtag diese Ansprüche umfasst. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der besonderen Natur der genannten Ansprüche auszugehen.