Nach diesem ist 'der Anschluss' an die Versicherungskasse gewährleistet, worunter die weitere Mitgliedschaft bei der Kasse zu verstehen ist. Die aus der Mitgliedschaft fliessenden Ansprüche sind dabei im Rahmen des Dekretes mitgarantiert. Dieses lässt aber ausdrücklich zu, dass angeschlossene Organisationen, wozu die Bedag Informatik AG gehören wird, auf die Anwendung von Artikel 47 verzichten können. Das würde dafür sprechen, dass die Besitzstandsgarantie insoweit eingeschränkt ist. Anderseits ist aber zu beachten, dass die Gesetzesvorlage den Besitzstand an Sozialleistungen garantiert.