Nach dieser Bestimmung würde ein Mitglied, das ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen wird, - nach mindestens 4 Beitragsjahren eine entsprechend der Zahl der vollen Beitragsjahre abgestufte Abfindung erhalten (sog. erhöhte Abgangs- Entschädigung); - nach 15 Jahren und einem Alter von über 45 Jahren Anspruch auf eine Sonderrente haben. Es ist gefragt, ob die Leistungen gemäss Artikel 47 des Versicherungskassendekrets Teil der Besitzstandsgarantie sind. Die Frage ist nach dem Wortlaut der Gesetzesvorlage nicht eindeutig zu beantworten. Nach diesem ist 'der Anschluss' an die Versicherungskasse gewährleistet, worunter die weitere Mitgliedschaft bei der Kasse zu verstehen ist.