Es soll dabei nach der Absicht der zuständigen Behörden von der Bestimmung in Artikel 48 Absatz 1 des neuen Versicherungskassendekretes vom 16. Mai 1989 Gebrauch gemacht werden, wonach der Kasse angeschlossene Organisationen für ihre Mitglieder die Anwendbarkeit von Artikel 47 des Dekretes ausschliessen können. Nach dieser Bestimmung würde ein Mitglied, das ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen wird, - nach mindestens 4 Beitragsjahren eine entsprechend der Zahl der vollen Beitragsjahre abgestufte Abfindung erhalten (sog. erhöhte Abgangs- Entschädigung); - nach 15 Jahren und einem Alter von über 45 Jahren Anspruch auf eine Sonderrente haben.