5. In dem von den Verfahrensbeteiligten erwähnten "Gutachten zu ausgewählten Fragen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 18 der Gesetzesvorlage über die Bedag Informatik AG" vom 17. August 1989 hat Prof. Z.________ ausgeführt: "Die Gesetzesvorlage gewährleistet unter dem Titel Besitzstandsgarantie 'den Anschluss an die Versicherungskasse'. Es soll dabei nach der Absicht der zuständigen Behörden von der Bestimmung in Artikel 48 Absatz 1 des neuen Versicherungskassendekretes vom 16. Mai 1989 Gebrauch gemacht werden, wonach der Kasse angeschlossene Organisationen für ihre Mitglieder die Anwendbarkeit von Artikel 47 des Dekretes ausschliessen können.