Es hat aber doch klar durchblicken lassen, wie es die Sache sieht, nämlich negativ. Das rechtfertigt eine direkte Beurteilung der Frage durch das Eidgenössische Versicherungsgericht, weil Verfahrensweiterungen gegenüber der Arbeitgeberin überhaupt nur Sinn machen würden, wenn feststeht, dass diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag Informatik AG-Gesetz 1989 und Art. 11 Abs. 2 BIG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer für die Sonderrente weiterzuversichern.