Die Sache wäre daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, soweit es auf die Klage gegen die Arbeitgeberin nicht eingetreten ist. Das wäre aber bloss dann sinnvoll, wenn feststehen würde, dass es sich bei der Sonderrente um eine Sozialleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 handelt. An sich hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Kammerentscheid dazu nicht definitiv ausgesprochen. Es hat aber doch klar durchblicken lassen, wie es die Sache sieht, nämlich negativ.