1.2 in fine), eine spezifisch vorsorgerechtliche Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche an sich dem Gericht nach Art. 73 BVG unterbreitet werden kann. Es überzeugt daher nicht, den Beschwerdeführer auf seiner Sicht der prozessualen Situation zu behaften, die Feststellungsklage zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses von der Hand zu weisen, obwohl das kantonale Gericht seinerseits eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber nicht ausschliesst. Die Sache wäre daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, soweit es auf die Klage gegen die Arbeitgeberin nicht eingetreten ist.