18 Abs. 2 des Gesetzes über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989 und die durch Art. 11 Abs. 2 BIG fortgeschriebene Verpflichtung gehalten gewesen wäre, ihre vom Kanton übernommenen und nach Versicherungskassendekret umfassend berufsvorsorgeversicherten Arbeitnehmer weiterhin für die Sonderrente zu versichern, betrifft, wie gesagt (Erw. 1.2 in fine), eine spezifisch vorsorgerechtliche Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche an sich dem Gericht nach Art. 73 BVG unterbreitet werden kann.