4. Das heisst nun aber nach dem eingangs Gesagten (Erw. 1.2) an sich nicht, dass wegen der fehlenden Passivlegitimation der BPK für den eingeklagten Anspruch auf Sonderrente das vom kantonalen Gericht bezüglich der Arbeitgeberin separat geführte Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses mit Nichteintreten zu beenden ist. Die Frage, ob die Bedag Informatik AG, sei es als öffentlich-rechtliche Anstalt, sei es als privatrechtliche Aktiengesellschaft, im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989 und die durch Art. 11 Abs. 2