Was geändert hat (und zwar mehrfach) ist die dienstrechtliche Anstellung des Beschwerdeführers. Ursprünglich öffentlich-rechtlicher Angestellter des Kantons Bern war er zwischenzeitlich obligationenrechtlich angestellter Arbeitnehmer der Bedag Informatik AG als selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und schliesslich privatrechtlicher Arbeitnehmer einer zivilrechtlichen juristischen Person. Der umstrittene Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 ist eine dienstrechtliche Besitzstandsnorm und nicht eine vorsorgerechtliche. Daher richtet sie sich nicht an die Vorsorgeeinrichtung, sondern an den Arbeitgeber.