Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten. Die einschlägigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen haben die Versicherung der Sonderrente stets davon abhängig gemacht, dass die als Arbeitgeberin fungierende angeschlossene Organisation diese Leistungsart nicht ausdrücklich ausschliesst. Insbesondere bestand die Möglichkeit des Ausschlusses der Sonderrente bereits unter der Geltung des alten Versicherungskassendekretes. Insofern liegt eine berufsvorsorgerechtliche Rechtsänderung gar nicht vor. Was geändert hat (und zwar mehrfach) ist die dienstrechtliche Anstellung des Beschwerdeführers.