Dieser Pflicht aber sei die BPK unfraglich nachgekommen, habe doch der Bedag in den von ihr am 12. Januar 1990 und 12. Februar 2001 unterzeichneten Erklärungsformularen die Möglichkeit offen gestanden, sich für den Einschluss der entsprechenden Reglementsbestimmungen zu entscheiden, worauf sie ausdrücklich verzichtete. Ob die Bedag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie eine Sonderrente mitzuversichern, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die BPK. 3.3 Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten.