Anders als im Obligatoriumsbereich, wo der gesetzliche Anspruch selbst dann bestehe, wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (Art. 12 Abs. 1 BVG), sei die BPK "in diesem Fall" (d.h. unter der Annahme, es handle sich um eine gesetzlich geschützte Sozialleistung) lediglich verpflichtet gewesen, der Bedag die Versicherung der Sonderrente zu ermöglichen. Dieser Pflicht aber sei die BPK unfraglich nachgekommen, habe doch der Bedag in den von ihr am 12. Januar 1990 und 12. Februar 2001 unterzeichneten Erklärungsformularen die Möglichkeit offen gestanden, sich für den Einschluss der entsprechenden Reglementsbestimmungen zu entscheiden, worauf sie ausdrücklich verzichtete.