__ vertretenen Auffassung zwar als zweifelhaft bezeichnet, diese Frage jedoch letztlich ebenso offen gelassen wie jene nach dem Vorliegen einer blossen Anwartschaft, habe der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt seines Wechsels in die Bedag (bei einem Alter von damals 41 Jahren) die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderrente noch nicht erfüllt. Selbst wenn, so die Vorinstanz, der strittige Anspruch von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 umfasst wäre, würde dadurch nicht die BPK direkt zur Ausrichtung dieser Sonderrente verpflichtet. Anders als im Obligatoriumsbereich, wo der gesetzliche Anspruch selbst dann bestehe, wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (Art.