in der zweiten Lesung des Gesetzes (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 1989 S. 697) sowie auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzdirektors vom 25. März 1988. Das kantonale Gericht hat die Subsumierung der Sonderrente unter den Begriff der Sozialleistungen nach Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 im Sinne der von Prof. Z.________ vertretenen Auffassung zwar als zweifelhaft bezeichnet, diese Frage jedoch letztlich ebenso offen gelassen wie jene nach dem Vorliegen einer blossen Anwartschaft, habe der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt seines Wechsels in die Bedag (bei einem Alter von damals 41 Jahren) die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderrente noch nicht erfüllt.