" Gemäss Art. 11 Abs. 2 BIG (in Kraft seit 1. Januar 2003) führt die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik AG weiter. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf Sonderrente sei durch Gesetz wie auch durch behördliche Zusicherung gewahrt worden. Er stützt sich dabei auf das in den Akten liegende Gutachten des Prof. Dr. iur. Z.________, vom 17. August 1989, Äusserungen des damaligen Regierungsrates A.________ in der zweiten Lesung des Gesetzes (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 1989 S. 697) sowie auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzdirektors vom 25. März