erliess der bernische Gesetzgeber Bestimmungen Übergangs- und besitzstandsschutzrechtlicher Natur. Art. 18 Abs. 2 des aufgehobenen Bedag-Gesetzes 1989 lautete: "Den aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis in das obligationenrechtliche Anstellungsverhältnis übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist für die Dauer der Anstellung bei der Bedag der Besitzstand zum Zeitpunkt des Wechsels in die Bedag bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Anschluss an die Versicherungskasse zu gewährleisten." Gemäss Art.